Informationen
Zu den Bereichen:
Informationen
Eltern
Mitarbeiter
Startseite
Über uns
Anmeldung
Informationen
Online-Anmeldung
Aktuelle
Mitteilungen
Kontakt
Online-Anmeldung
Teilnahmebedingungen für Ferienwaldheime
Liebe Eltern, der Träger des Ferienwaldheims Dobelgarten, die Evangelische Ludwig-Hofacker-Gemeinde in Stuttgart, und dessen Mitarbeiter setzen ihre ganze Kraft und Erfahrung dafür ein, um den Aufenthalt Ihres Kindes im Ferienwaldheim zu einem unvergesslichen Erlebnis werden zu lassen. Zur optimalen Abwicklung tragen auch klare Vereinbarungen über die wechselseitigen Rechte und Pflichten bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Teilnahmebedingungen treffen wollen. Diese werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Abschlusses des Vertrages über die Teilnahme Ihres Kindes Vertragsinhalt. Lesen Sie diese Teilnahmebedingungen daher vor der Anmeldung sorgfältig durch. Den oder die gesetzlichen Vertreter des Kindes bzw. eine von diesem/diesen bevollmächtigte Anmeldeperson haben wir als Vertragspartner der Einfachheit halber mit „GV“ für „gesetzlicher Vertreter“ abgekürzt. Den jeweiligen Träger des Ferienwaldheims, der am Ende dieser Teilnahmebedingungen genau bezeichnet ist, haben wir mit „Träger“ abgekürzt. 1. Vertragsgrundlagen; Vertragspartner auf Seiten des Kindes; Vertretungsbefugnis der Anmeldeperson 1.1. Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme des Kindes an der jeweiligen Freizeit des Ferienwaldheims einschließlich der Erbringung der vereinbarten Nebenleistungen, insbesondere der Verpflegungsleistungen, der ausgeschriebenen Freizeitangebote und der Betreuung des Kindes. 1.2. Der Träger wird nach den Grundsätzen für die Evangelischen Ferienwaldheime in Württemberg in Erfüllung einer pädagogischen und sozialen Aufgabenstellung tätig. Der Träger erbringt keine touristischen Leistungen und ist insbesondere nicht Reiseveranstalter i. S. d. gesetzlichen Bestimmungen. Vertragsgegenstand ist nicht eine Pauschalreise. 1.3. Die gesamten Vertrags- und Rechtsbeziehungen mit dem Träger bestimmen sich in erster Linie nach den im Einzelfall zur Aufnahme des Kindes getroffenen Vereinbarungen, soweit diese vom Träger im Rahmen der Teilnahmebestätigung ausdrücklich bestätigt wurden. Des Weiteren ist Vertragsinhalt, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam in den Vertrag einbezogen, die vorliegenden Teilnahmebedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen und zwar bezüglich der Aufnahme, der Verpflegung und der Freizeitangebote die Vorschriften der §§ 631 ff. über den Werkvertrag, hinsichtlich der Betreuungsleistungen die Vorschriften der §§ 611 ff. BGB über den Dienstvertrag. 1.4. Vertragspartner des Trägers ist bei minderjährigen Kindern das Kind selbst, vertreten durch die/den gesetzlichen Vertreter sowie die/der gesetzliche(n) Vertreter selbst, soweit er/sie gleichzeitig Anmeldeperson ist/sind, ansonsten die von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) bevollmächtigte Anmeldeperson. 1.5. Erfolgt die Anmeldung für ein Kind, für das ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, nur durch einen von beiden Elternteilen oder erfolgt sie durch eine andere bevollmächtigte Anmeldeperson, so handeln diese einzelnen Personen, soweit sie eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung abgegeben haben, als Vertreter des anderen Sorgeberechtigten bzw. der Eltern. Es wird darauf hingewiesen, dass beim Fehlen einer entsprechenden Vollmacht einerseits der Vertrag über die Aufnahme des Kindes nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zustande kommt und demnach die Teilnahme nicht möglich ist und vom Träger verweigert werden kann, andererseits die vollmachtlos handelnde Person nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 179 BGB) auf Ersatz eines dem Träger hierdurch entstehenden Schaden in Anspruch genommen werden kann. 2. Abschluss des Vertrages über die Teilnahme, kein Widerrufsrecht im Fernabsatz, Wartelisten, Teilnahme von Kindern mit Behinderungen 2.1. Der GV kann - entsprechend den Bestimmungen in Ziff. 1.4 - seinen unverbindlichen Wunsch zur Teilnahme des Kindes und dem Abschluss eines Vertrages über dessen Teilnahme an der Freizeit nur dadurch mitteilen, dass er die auf der Internetseite des Trägers hierzu bereitgestellte Anmeldemaske vollständig ausfüllt und die entsprechenden Angaben an den Träger absendet oder ein schriftliches Antragsformular beim Träger einreicht. Die auf diese Weise vom GV übermittelte Interessenbekundung stellt kein rechtsverbindliches Vertragsangebot des GV an den Träger dar. Ein Anspruch auf die Teilnahme des Kindes bzw. den Abschluss eines Teilnahmevertrages wird hierdurch nicht begründet. 2.2. Eine solche unverbindliche Interessenbekundung, gleichviel in welcher Form, kann vom Träger nur bearbeitet werden, wenn im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sämtliche Angaben im Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Der Träger wird bei Onlinebuchungen durch entsprechende elektronische Kontroll- und Hinweisfunktionen auf fehlerhafte oder unvollständige Angaben hinweisen. Bei schriftlich, per Fax oder per E-Mail-Anhang übermittelten Anmeldungen, wird der Träger auf Bearbeitungshindernisse in Bezug auf fehlende oder für ihn erkennbar unrichtige Angaben hinweisen. Eine vertragliche Verpflichtung des Trägers hierzu besteht nicht. Die Anmeldeperson ist gehalten, beim Träger Rückfrage zu halten, falls ihr bezüglich der Anmeldung innerhalb von 30 Tagen ab Absendung keine Nachricht des Trägers in Form eines befristeten rechtsverbindlichen Angebots bzw. einer Ablehnung der Interessenbekundung vorliegt. 2.3. Soweit eine Teilnahme des Kindes nach Prüfung der Interessenbekundung des GV in Betracht kommt, übermittelt der Träger dem GV ein befristetes rechtsverbindliches Angebot auf Abschluss des Vertrages über die Teilnahme des Kindes. An dieses Angebot ist der Träger bis zu dem im Angebot bezeichneten Datum gebunden. 2.4. Kann ein Angebot nicht erfolgen, weil die betreffende Freizeit bereits belegt ist, erfolgt im Regelfall eine Aufnahme des Kindes in eine Warteliste. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Soweit die Aufnahme in die Warteliste erfolgt, behält sich der Träger vor, bei der Vergabe freiwerdender Plätze aus sachlichen Gründen von der durch die Warteliste vorgegebenen Reihenfolge abzuweichen. Kann nach Aufnahme eines Kindes in die Warteliste die Interessenbekundung für dieses noch berücksichtigt werden, so teilt der Träger dies der Anmeldeperson durch Zusendung eines rechtverbindlichen Angebots mit. 2.5. Der Vertrag über die Teilnahme des Kindes kommt nur dann zustande, wenn dem Träger innerhalb der angegebenen Frist die Annahmeerklärung des GV ohne Änderungen, Erweiterungen oder Einschränkungen schriftlich, per Telefax oder durch E-Mail-Anhang zugeht, wobei die Annahmeerklärung nur mit dem vom Träger hierzu übermittelten Formular erfolgen kann. Der GV wird darauf hingewiesen, dass Ergänzungen, Änderungen oder Einschränkungen am Text des Angebots bzw. der Annahmeerklärung sowie sonstige Zusätze (insbesondere Bedingungen) nicht zum rechtswirksamen Vertragsabschluss führen und damit eine Teilnahme des Kindes nicht gesichert ist. Dies gilt nicht für Änderungen der persönlichen Daten des Kindes. Entsprechende Änderungen sind vom GV vorzunehmen, wie im Angebot beschrieben. 2.6. Es wird darauf hingewiesen, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Freizeitgestaltung, Unterbringung und Verpflegung die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich das vertragliche Rücktrittsrecht gemäß Ziff. 6. dieser Teilnahmebedingungen besteht und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen über die Nichtinanspruchnahme von Werkvertragsleistungen bzw. Dienstvertragsleistungen gelten. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2.7. Der Träger wird den GV durch Übermittlung der Rechnung vom Eingang seiner Annahmeerklärung und dem Zustandekommen des Vertrages über die Teilnahme des Kindes unterrichten. Der GV wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Vertrag unabhängig von dem Zugang der entsprechenden Mitteilung und der Rechnung bereits mit dem Eingang seiner Annahmeerklärung beim Träger rechtsverbindlich zu Stande kommt. 2.8. Es ist das Ziel des Trägers, Kindern mit Behinderungen die Teilnahme am Ferienwaldheim zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Freizeit, der Betreuung sowie der räumlichen Gegebenheiten in Betracht kommt. Insoweit gelten folgende Regelungen: a) Der GV ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu Art und Umfang der Behinderung sowie den speziellen Bedürfnissen des behinderten Kindes im Anmeldeformular bzw. einem hierzu vom Träger übergebenen oder über dessen Internetseite aufrufbaren ergänzenden Fragebogen zu machen. b) Ergänzende mündliche Absprachen sind möglich und wünschenswert, ersetzen jedoch die Einreichung des Formulars nicht. c) Eine Bearbeitung der Anmeldung und die Übermittlung eines verbindlichen Angebots vor entsprechender vollständiger und wahrheitsgemäßer Übermittlung der entsprechenden Angaben im Rahmen der Anmeldung in Textform bzw. der Onlinebuchung sind nicht möglich. d) Erfolgt ein Angebot ausnahmsweise vor Übermittlung dieser Angaben, so gilt das Angebot auf Abschluss des Teilnahmevertrages nur unter der Bedingung, dass der Vertrag aufgelöst wird, wenn dieses Formular nicht spätestens mit der Annahmeerklärung übermittelt wird unter der weiteren Bedingung, dass eine Teilnahme des Kindes nach Art der Freizeit, der Betreuung sowie der räumlichen Gegebenheiten möglich ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Träger dem GV unverzüglich eine entsprechende Mitteilung machen. 3. Zahlung des Rechnungsbetrages / Elternbeitrages 3.1. Nach Vertragsschluss (also Zugang der Teilnahmebestätigung bzw. ggf. Rechnung) ist innerhalb von 14 Tagen die Gesamtzahlung des Teilnahmepreises durch Überweisung des Rechnungsbetrages fällig. Ist vom Träger die Zahlung durch Lastschriftverfahren vorgesehen und hat der GV in der Anmeldung diesem Verfahren zugestimmt, so wird der Rechnungsbetrag ca. 4 Wochen vor Beginn der Maßnahme vom Träger eingezogen. 3.2. Gilt für eine Freizeit eine Mindestteilnehmerzahl so ist die Zahlung durch Überweisung erst dann fällig, bzw. wird im Lastschriftverfahren erst dann eingezogen, wenn durch Ablauf der ausgeschriebenen Rücktrittsfrist oder durch vorherige Erklärung des Trägers feststeht, dass eine Absage der Freizeit wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht erfolgen wird. 3.3. Bei kurzfristiger Anmeldung (3 Wochen vor Beginn der Freizeit und kürzer) ist der Betrag sofort fällig. Die Bestimmung in Ziff. 3.2 gilt für diesen Fall entsprechend. 3.4. Andere oder ergänzende Zahlungsformen wie Barzahlung, Verrechnung von Gutscheinen etc. können mit dem Träger bei Anmeldung nach Erhalt der Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung vereinbart werden. 3.5. Soweit der Träger zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des GV gegeben ist, besteht ohne vollständige Zahlung des gesamten Teilnahmepreises kein Anspruch des Kindes auf Teilnahme an der Freizeit bzw. auf Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen des Trägers. 3.6. Ist die Zahlung nach Fälligkeit und Mahnung und mit angemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beim Träger eingegangen, obwohl dieser zur Erbringung der Leistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht des GV besteht und hat der GV den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist der Träger berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Teilnahmevertrag zurückzutreten und den GV mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6. dieser Teilnahmebedingungen zu belasten. 4. Besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des Kindes bzw. des/der gesetzlichen Vertreter/s 4.1. Vertragsgrundlage ist die Verpflichtung des teilnehmenden Kindes, sich dem vorgesehenen Freizeitprogramm anzuschließen. Der GV verpflichtet sich, das Kind entsprechend anzuhalten. 4.2. Der GV ist verpflichtet, allgemeine Grundsätze und Richtlinien des Trägers, bzw. besondere Grundsätze und Richtlinien für die jeweilige Freizeit, soweit diese ihn selbst betreffende Pflichten beinhalten, einzuhalten. Entsprechendes gilt für Haus- und Platzordnungen. 4.3. Soweit solche Grundsätze und Richtlinien Verpflichtungen des Kindes beinhalten, ist der GV verpflichtet, das Kind entsprechend zu informieren und zu belehren und zur Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. 4.4. Das Kind ist verpflichtet, den Anweisungen der Leitung bzw. des/der Gruppenbetreuer/-in Folge zu leisten. 4.5. Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen können einen Ausschluss des Kindes aus derjenigen Freizeit durch außerordentliche Kündigung des Teilnahmevertrages zufolge haben. Auf die nachfolgenden Bestimmungen über die Kündigung des Vertrages durch den Träger wird verwiesen. 5. Leistungen; Leistungsänderungen; Aufsichtspflicht 5.1. Bei den Angeboten des Trägers für die Freizeit im Ferienwaldheim handelt es sich - wenn in der Ausschreibung nicht anders ausgewiesen - um ein ganztägiges Erholungsangebot. Dabei erstreckt sich die Leistung des Trägers für die Dauer der Teilnahme auf die pädagogische Betreuung und die Verpflegung des angemeldeten Kindes im vertraglich vereinbarten Umfang. 5.2. Das pädagogische Programm wird für die Dauer der Freizeit vom Träger festgelegt. Die Betreuung der altersgerechten Gruppen geschieht durch ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen, die für diese Aufgabe entsprechend geschult und vorbereitet werden. Die tägliche Betreuungszeit wird vom Träger festgelegt und im Informationsbrief bekannt gegeben. Sie gilt für den gesamten Zeitraum. Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich (z.B. an Elternbesuchstagen). 5.3. Die Verpflegung umfasst i. d. R. täglich mind. 4 Mahlzeiten, davon 1 warme Mahlzeit. Abweichungen hiervon sind in begründeten Fällen (Programmgestaltung etc.) möglich. 5.4. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt täglich mit der Aufnahme bzw. Übergabe des Kindes an die Heimleitung oder dem von dieser beauftragten und gegenüber der Überbringungsperson als zuständig bezeichneten Mitarbeiter und endet mit dem Ende der Maßnahme. Dabei sind die im Informationsbrief bzw. der Ausschreibung genannten Betreuungszeiten verbindlich. Werden durch den Träger Sammelfahrten für die Kinder zum Ferienwaldheim angeboten, so beginnt die Aufsicht des Trägers mit dem vereinbarten Zustieg des Kindes in den Sammelbus und endet abends mit Verlassen des Sammelbusses. Abweichende Regelungen bedürfen der Absprache zwischen GV und Heimleitung. 5.5. Der Träger ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem GV Vereinbarungen über die konkrete Ausgestaltung der Aufsicht sowie insbesondere die Gestaltung der Teilnahme des Kindes an bestimmten Aktivitäten zu treffen. Fordert der Träger den GV, insbesondere durch Übermittlung eines entsprechenden Formulars, zu einer solchen Erklärung auf, ist der GV verpflichtet, sich hierzu vollständig und fristgerecht zu erklären. 6. Rücktritt durch den GV; Nichtantritt des angemeldeten Kindes 6.1. Der GV kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Träger vom Teilnahmevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Träger bzw. der verantwortlichen Heimleitung. 6.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den GV steht dem Träger unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen folgende pauschale Entschädigung zu: - bis 45 Tage vor Beginn der Maßnahme 10% - vom 44. bis 22. Tag vor Beginn der Maßnahme 30% - vom 21. bis 15. Tag vor Beginn der Maßnahme 50% - vom 14. bis 7. Tag vor Beginn der Maßnahme 75% - ab dem 6. Tag vor Beginn der Maßnahme 90% jeweils pro Kind. 6.3. Berechnungsgrundlage ist der jeweils ausgewiesene, volle Elternbeitrag. Etwaige für die Teilnahme des Kindes vorgesehene Ermäßigungen durch den Träger oder Dritte kommen bei einem Rücktritt oder Nichtantritt des Kindes bzw. des GV nicht zur Anrechnung. 6.4. Dem GV ist es gestattet, dem Träger nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der GV nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet. 6.5. Der GV kann im Falle eines Rücktritts vom Teilnahmevertrag einen Ersatzteilnehmer benennen. Der Träger kann dem Eintritt des Ersatzteilnehmers in den Vertrag widersprechen, wenn der Teilnahme sachliche Gründe in der Person des vorgeschlagenen Ersatzteilnehmers entgegenstehen oder die Ablehnung durch sonstige berechtigte Interessen gerechtfertigt ist. Eine Ablehnung ist insbesondere immer dann möglich, wenn der Ersatzteilnehmer hinsichtlich des Alters, des Gesundheitszustandes, der besonderen Anforderungen des Ferienwaldheims und/oder seiner Einrichtungen, der besonderen Anforderungen der Freizeit oder aus sonstigen sachlichen Gründen für die Teilnahme nicht geeignet ist. 6.6. Tritt der Ersatzteilnehmer in den Vertrag ein, entfällt für den GV des ursprünglichen Teilnehmers die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung. Der GV hat jedoch in jedem Fall ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10% des Gesamtpreises zu entrichten. 6.7. Nimmt das teilnehmende Kind bzw. der GV vertragliche Leistungen ganz oder teilweise aus persönlichen Gründen (insbesondere Krankheit, Fehltage, familiär bedingte Abwesenheitszeiten, Transporthindernisse) oder aus anderen, nicht vom Träger zu vertretenden Gründen, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des GV auf anteilige Rückerstattung. 6.8. Der Träger kann in besonderen Härtefällen im Rahmen einer Kulanzregelung einer Teilrückerstattung an den GV zustimmen. Ein Anspruch seitens des GV besteht jedoch nicht. Auch kann eine Teilrückerstattung nur jeweils für volle Ferienwaldheimwochen, nicht jedoch für einzelne Fehltage erfolgen. 6.9. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben gesetzliche Rechte des GV auf Rücktritt und Kündigung auf Grund mangelhafter Leistungen oder Pflichtverletzungen des Trägers im gesetzlichen Umfang unberührt. 7. Öffentliche Zuschüsse 7.1. Die Maßnahmen des Trägers des Ferienwaldheimes werden durch Zuschüsse öffentlich gefördert. Diese Zuschüsse können zu einer Ermäßigung des Elternbeitrages führen, sofern die Kriterien für die Vergabe durch den GV bzw. das teilnehmende Kind erfüllt sind. Der Träger übernimmt keine Gewähr für die Gewährung von Zuschüssen. Die Rechtsverbindlichkeit des Teilnahmevertrages wird nicht dadurch berührt, dass Zuschüsse nicht oder nicht im erwarteten Umfang gewährt werden. 7.2. Den Träger treffen ohne besondere Vereinbarung keine Informationspflichten über Art, Umfang und Voraussetzung der Gewährung von Zuschüssen. 7.3. Insbesondere berechtigt eine Nicht- oder nicht vollständige Gewährung erwarteter bzw. von Dritter Seite zugesagter oder in Aussicht gestellter Zuschüsse den GV nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag. 7.4. Trifft den Träger an der Nichtgewährung ein Verschulden oder Mitverschulden, so haftet der Träger gegenüber dem GV bis zur Höhe des ursächlichen durch die Pflichtverletzung dem GV oder dem Kind entstehenden Schaden. 8. Obliegenheiten des GV; Kündigung durch den GV 8.1. Der GV ist bezüglich der personenbezogenen Daten zu seiner eigenen Person und zu seinen eigenen Verhältnissen sowie zu den das Kind betreffenden Angaben zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet. Diese Angaben sind maßgebliche Grundlagen für die Gewährung von Zuschüssen und ermäßigten Fahrkarten im öffentlichen Personennahverkehr. Der GV haftet gegenüber dem Träger für alle Folgen, die sich aus unvollständigen oder unwahren Angaben ergeben. Beim Träger erworbene, nicht benützte und unbeschädigte VVS-Netzkarten können zurückgegeben werden. 8.2. Der GV ist verpflichtet, Mängel der Leistungen des Trägers sowie allgemeine oder speziell sein Kind betreffende Störungen oder Beeinträchtigungen der Freizeit oder Teilnahme des Kindes dem Träger gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat ausschließlich gegenüber der vom Träger eingesetzten Leitung der Freizeit zu erfolgen bzw. um Abhilfe zu verlangen. Der GV ist insoweit verpflichtet, nach Maßgabe des Alters und der Zuständigkeit des Kindes, dieses zum ordnungsgemäßen Ablauf des Freizeitaufenthalts zu befragen, um hierdurch gegebenenfalls Kenntnis über anzuzeigende Mängel oder Störungen zu erlangen. 8.3. Ansprüche des GV entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, wobei ihn mangelhafte Kenntnis nur unter Berücksichtigung der Erfüllung seiner Verpflichtung nach 8.1 Satz 3 entlastet. 8.4. Mitarbeiter des Trägers, auch Freizeitleiter, sind nicht bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den Träger anzuerkennen. 8.5. Im Falle erheblicher mangelhafter Leistungen des Trägers oder erheblicher Störungen der Teilnahme des Kindes oder des Ablaufs der Freizeit ist der GV berechtigt, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Teilnahmevertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn seinem/ihrem Kind infolge eines solchen Mangels oder einer solchen Störung aus wichtigem, dem Träger erkennbarem Grund, eine Teilnahme nicht zuzumuten ist. Der Rücktritt ist erst zulässig, wenn der Träger bzw. die vom Träger eingesetzte Heimleitung eine ihnen vom GV bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Träger oder seinen Beauftragten verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt vom Vertrag durch ein besonderes Interesse des GV gerechtfertigt ist. 9. Rücktritt und Kündigung durch den Träger wegen Nichterreichens einer ggf. festgelegten Mindestteilnehmerzahl 9.1. Der Träger kann vom Teilnahmevertrag bei Nichterreichen einer festgelegten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten: a) Die Mindesteilnehmerzahl ist im Teilnahmevertrag anzugeben oder auf die entsprechenden Angaben der Ausschreibung zu verweisen. b) Der Träger ist verpflichtet, dem GV gegenüber die Absage der Freizeit unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Maßnahme wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. c) Ein Rücktritt des Trägers später als 2 Wochen vor Beginn der Freizeit ist nicht zulässig. 9.2. Falls keine Teilnahme an einer Ersatzmaßnahme erfolgt, werden die vom GV an den Träger geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückerstattet. 9.3. Der Träger kann den Teilnahmevertrag kündigen, wenn das Kind oder der GV ungeachtet einer Abmahnung des Trägers oder der von ihm eingesetzten Heimleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Ferienwaldheimarbeit des Trägers oder gegen die Weisung der verantwortlichen Gruppenleiter bzw. der Heimleitung verstößt. Die Heimleitung ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom Träger bevollmächtigt und berechtigt, bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten auf deren Kosten den Ausschluss des Kindes zu veranlassen. In diesem Fall behält der Träger den vollen Anspruch auf den Elternbeitrag. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. 10. Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen; Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere des Corona-Virus) 10.1. Bei den Freizeitmaßnahmen des Trägers handelt es sich um Gemeinschaftsveranstaltungen. Zur Verhinderung bzw. Vermeidung einer Ausbreitung von Infektionserkrankungen verpflichten sich Träger und GV gleichermaßen zu der im Gesetz vorgesehenen Mitwirkung. Diese sind im Infektionsschutzgesetz des Bundes festgelegt. 10.2. Zu den Mitwirkungspflichten des GV informiert ein Informationsblatt, welches dem GV mit der Teilnahmebestätigung bzw. Rechnung zugeht. Für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften ist der GV selbst verantwortlich. Die entsprechenden Mitwirkungspflichten des GV sind unmittelbare vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Träger aus dem Vertragsverhältnis über die Teilnahme. 10.3. Der Träger wird seinerseits die gesetzlichen Hygiene- und Infektionsschutzbestimmungen einhalten. Über die gesetzlichen Maßnahmen hinausgehende Maßnahmen sind seitens des Trägers nicht geschuldet oder zugesichert. 10.4. Die Parteien sind sich während des Andauerns einer Pandemielage einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den jeweiligen Träger stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 10.5. Der GV erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen des Trägers bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und den Träger im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen beim Kind unverzüglich zu verständigen. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des GV unberührt. 11. Versicherung und Haftung 11.1. Der Träger haftet unbeschränkt, - soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet; - soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultiert; - soweit der Schaden durch den Träger oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 11.2. Im Übrigen ist die Haftung des Trägers beschränkt auf den dreifachen Leistungspreis. 11.3. Der Träger haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die im Rahmen von Ausflügen für den GV erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Eintrittskarten, Karten für Beförderungsleistungen, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die vom Träger bereits zusammen mit der Ferienfreizeitleistung vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung bzw. der Leistungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 11.4. Ist die Beförderung bzw. Sammelfahrt zum Ferienwaldheim sowie Beförderungen anlässlich von Ausflügen Bestandteil der Leistungen des Trägers, so haftet dieser im gesetzlichen Umfang auch für Leistungen, welche die Beförderung des Kindes von dessen Zustieg zum ausgeschriebenen Ferienwaldheim und zurück sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten beinhalten. 11.5. Für Schäden, welche dem Träger, dessen Mitarbeitern oder anderen Teilnehmern durch das Kind verursacht werden, haftet der GV nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem GV wird daher der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung empfohlen. 11.6. Es obliegt dem GV, den Versicherungsschutz des Kindes, insbesondere hinsichtlich Kranken- und Unfallversicherung, zu überprüfen und sicherzustellen. Der Träger schuldet ohne ausdrückliche besondere Vereinbarung im Rahmen der vertraglichen Leistungen keine Versicherungsleistungen zu Gunsten des Kindes, bzw. des GV. 11.7. Unbeschadet der Regelungen in den Ziffern 11.3. und 11.5. sind die Kinder jedoch für die Dauer der Maßnahme subsidiär unfallversichert. Bei Unfallschäden ist zunächst der ständige Krankenversicherer des GV für eine Kostenübernahme in Anspruch zu nehmen. Etwaige Kosten, welche der Krankenversicherer des GV nicht übernimmt, können bei der Sammelunfallversicherung des Trägers in dem vom Versicherer vorgesehenen Leistungsumfang geltend gemacht werden. 12. Verjährung 12.1. Vertragliche Ansprüche des GV und des Kindes aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Trägers beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Trägers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Trägers beruhen. 12.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. 12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. 12.4. Schweben zwischen dem GV und/oder dem Kind und dem Träger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der GV, bzw. das Kind oder der Träger die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 12.5. Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme benötigten Daten des Kindes bzw. des GV werden mittels EDV erfasst und gespeichert. 13. Alternative Streitbeilegung, Gerichtsstand 13.1. Der Träger weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der Träger derzeit nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern die Teilnahme an einer Einrichtung zur Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung bzw. Veröffentlichung dieser Teilaufnahmebedingungen für den Träger verpflichtend würde, wird der GV hierüber in geeigneter Form informiert. Für alle Freizeitverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, wird auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hingewiesen. 13.2. Der GV bzw. das Kind (vertreten durch dessen Erziehungsberechtigten) können den Träger nur an dessen Sitz verklagen. 13.3. Für Klagen des Trägers gegen den GV oder das Kind ist deren Wohnsitz oder allgemeiner Gerichtsstand maßgeblich. Für Klagen des Trägers gegen GV oder dessen Kinder, die keinen allgemeinen Wohnsitz in Deutschland haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Trägers vereinbart. ------------------------------------------------------------------------------------- © Diese Teilnahmebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; TourLaw - Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte München, Stuttgart, 2024 ------------------------------------------------------------------------------------- Angaben zum Träger: Evangelische Ludwig-Hofacker-Gemeinde Dobelstraße 14 70184 Stuttgart Telefon: 0711/246705 E-Mail: buero@luho.de
Teilnahmebedingungen als PDF speichern
Die auf dieser Internetseite bereitgestellten Teilnahmebedingungen
für Ferienwaldheime habe ich zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu.
© 2006-2025 Ferienwaldheim Dobelgarten •
Impressum
•
Datenschutz
•